1. Einleitung und Geltungsbereich
Die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten von Busfahrern in der Schweiz sind durch ein mehrstufiges System von Rechtsvorschriften geregelt. Je nach Art des Betriebs (privates Busunternehmen, konzessionierter öffentlicher Verkehr, nationaler oder internationaler Betrieb) gelten unterschiedliche Gesetze und Verordnungen.
Das Schweizer Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen folgenden Regelwerken:
- ARV 1 (Chauffeurverordnung, SR 822.221): Gilt für berufsmässige Führer von Bussen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (zuzüglich Fahrersitz), die nicht dem AZG unterliegen.
- ARV 2 (SR 822.222): Gilt für berufsmässige Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen, die nicht unter ARV 1 oder AZG fallen.
- AZG / AZGV (SR 822.21 / SR 822.211): Arbeitszeitgesetz für Angestellte im Betriebsdienst von Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (konzessionierte Bus-, Bahn-, Tram- und Schifffahrtsbetriebe).
- EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006: Gilt für Fahrzeuge aus EU-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz fahren, sowie im grenzüberschreitenden Verkehr (Landverkehrsabkommen CH-EU).
- AETR-Übereinkommen (SR 0.822.725.21): Gilt für internationale Fahrten in und durch die Schweiz mit Nicht-EU-Staaten.
| Fahrertyp / Unternehmen | Nationales Regelwerk | Internationales Regelwerk |
|---|---|---|
| Privates Busunternehmen (Fernbus, Reisebus) | ARV 1 | AETR / VO 561/2006 |
| Konzessionierter öffentlicher Verkehr (SBB Bus, Stadtbus, etc.) | AZG / AZGV | AETR (bei int. Fahrten) |
| Kleintransporter / Minibus bis 8+1 Sitze | ARV 2 | ARV 2 / AETR |
| EU-Fahrzeuge in der Schweiz | VO (EG) 561/2006 | VO (EG) 561/2006 |
2. ARV 1 – Chauffeurverordnung
(Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Kraftfahrzeugführer – SR 822.221)
2.1 Geltungsbereich der ARV 1
Die ARV 1 (Chauffeurverordnung) gilt für Fahrer von:
- Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen (Gütertransport)
- Personenwagen (Busse) mit mehr als 8 Sitzplätzen zuzüglich des Führersitzes (d.h. ab 10-plätzigen Fahrzeugen)
- Diese Fahrzeuge müssen für den Personentransport konzessioniert sein oder gewerblich eingesetzt werden
Die ARV 1 ist das schweizerische Äquivalent zur EU-Verordnung 561/2006 und ist eng an das AETR-Übereinkommen angelehnt. Sie wurde zuletzt per 1. Mai 2025 wesentlich angepasst.
2.2 Lenkzeiten
Die ARV 1 legt folgende maximale Lenkzeiten fest (Art. 6 ARV 1 / Art. 6 AETR):
| Parameter | Regelung |
|---|---|
| Tägliche Lenkzeit (Normaltag) | Maximal 9 Stunden |
| Tägliche Lenkzeit (erhöhte) | Bis zu 10 Stunden (höchstens 2x pro Woche) |
| Wöchentliche Lenkzeit | Maximal 56 Stunden |
| Lenkzeit in 2 aufeinanderfolgenden Wochen | Maximal 90 Stunden |
Rechtsgrundlage: Art. 6 ARV 1 (SR 822.221); Art. 6 AETR-Übereinkommen; Art. 6 VO (EG) 561/2006
2.3 Pausen (Lenkzeitunterbrechungen)
Gemäss Art. 7 ARV 1 sind nach einer Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten folgende Pausen einzuhalten:
- Mindestpause: 45 Minuten am Stück, ODER
- Geteilte Pause: Zunächst eine erste Pause von mindestens 15 Minuten, danach eine zweite Pause von mindestens 30 Minuten
- Die Pausen müssen in der angegebenen Reihenfolge eingelegt werden (15 Minuten vor den 30 Minuten)
- Während der Pausen darf keine andere Arbeit verrichtet werden
Sonderregelung ab 1. Mai 2025 (Rundfahrten): Für Rundfahrten im Personentransport können die 45 Minuten in zwei Pausen von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (Summe mindestens 45 Minuten), sofern die Tages-Lenkzeit 7 Stunden nicht überschreitet.
2.4 Tägliche Ruhezeit
Gemäss Art. 8 ARV 1 müssen Busfahrer folgende Mindestruhezeiten einhalten:
- Reguläre tägliche Ruhezeit: Mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden
- Verkürzte tägliche Ruhezeit: 9 aufeinanderfolgende Stunden (maximal 3x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten)
- Eine verkürzte Ruhezeit muss nicht ausgeglichen werden
- Geteilte tägliche Ruhezeit: Die Ruhezeit darf in zwei Teile aufgeteilt werden: erster Teil mindestens 3 Stunden, zweiter Teil mindestens 9 Stunden
- Bei geteilter Ruhezeit ergibt sich eine Gesamtruhezeit von mindestens 12 Stunden
- Bei mehrtägigen Reisen (Beifahrer): 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden
2.5 Wöchentliche Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit beträgt gemäss Art. 8 ARV 1:
- Reguläre wöchentliche Ruhezeit: Mindestens 45 aufeinanderfolgende Stunden
- Reduzierte wöchentliche Ruhezeit: Mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden
- Die Differenz zur regulären Ruhezeit muss innerhalb von 3 Wochen nachgeholt werden
- Nachholung muss en bloc mit einer anderen Ruhezeit zusammengefügt werden
- Neue Regelung ab 1. Mai 2025 (Binnenverkehr-Rundfahrten): Die wöchentliche Ruhezeit darf erst nach 12 Arbeitstagen eingelegt werden (statt nach 6 Tagen), sofern die tägliche Lenkzeit 7 Stunden nicht überschreitet
2.6 Ausnahmen und Sonderregelungen
Internationale Sonderregelung für Personentransport (12-Tage-Regelung)
Bei internationalen Reisen (Gelegenheitsverkehr), bei denen sich der Fahrer ausserhalb des Landes befindet, darf die wöchentliche Ruhezeit auf 12 aufeinanderfolgende Arbeitstage verschoben werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Vor der Reise: Eine reguläre wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden
- Nach der Reise: Zwei aufeinanderfolgende reguläre wöchentliche Ruhezeiten
- Tägliche Lenkzeit: Darf an keinem Tag mehr als 10 Stunden betragen
Fahrten im Linienverkehr bis 50 km
Für regulären Linienbus-Betrieb mit einer Linienlänge bis 50 km gelten vereinfachte Regelungen (Art. 2 Abs. 1 ARV 1):
- Diese Fahrer fallen grundsätzlich unter ARV 2 (nicht ARV 1)
- Ausnahme: Wenn das Unternehmen sowohl ARV-1- als auch ARV-2-Fahrer beschäftigt, kann es einheitliche Regeln anwenden
3. ARV 2 – Leichte Personentransportfahrzeuge und Ortsverkehr
(Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen – SR 822.222)
3.1 Geltungsbereich
Die ARV 2 gilt für berufsmässige Fahrer von:
- Fahrzeugen mit höchstens 8 Fahrgastplätzen (plus Fahrersitz), also bis 9-plätzige Fahrzeuge
- Linienbusse im Ortsverkehr bis 50 km Linienlänge, die nicht dem AZG unterstehen und nicht unter ARV 1 fallen
- Taxibetriebe und private Shuttledienste (gewerblich)
Wichtig: ARV 2 findet keine Anwendung auf Angestellte im Betriebsdienst von konzessionierten öffentlichen Verkehrsunternehmen (diese unterstehen dem AZG).
3.2 Lenkzeiten und Arbeitszeiten
- Tägliche Lenkzeit: maximal 9 Stunden (bis 10 Stunden höchstens 2x/Woche)
- Maximale Arbeitszeit: 10 Stunden pro Tag
- Wöchentliche Arbeitszeit: Durchschnittlich maximal 48 Stunden über 6 Monate
3.3 Pausen
- Nach 4,5 Stunden Lenkzeit: Mindestens 45 Minuten Pause
- Für Fahrer im Linienverkehr bis 50 km: Pause von mindestens 30 Minuten nach 4,5 Stunden Lenkzeit
- Pausenteilung möglich: 15 Minuten + 30 Minuten (in dieser Reihenfolge)
3.4 Ruhezeiten
- Tägliche Ruhezeit: Mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden (oder 9 Stunden reduziert, max. 3x/Woche)
- Wöchentliche Ruhezeit: Mindestens 36 Stunden, wovon 24 Stunden zusammenhängend
Rechtsgrundlage: SR 822.222, Art. 4–12; fedlex.admin.ch
4. AZG / AZGV – Arbeitszeitgesetz für den öffentlichen Verkehr
(Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs – SR 822.21 / Verordnung zum AZG – SR 822.211)
4.1 Geltungsbereich des AZG
Das AZG ist ein Spezialgesetz, das ausschliesslich für Angestellte im Betriebsdienst von konzessionierten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gilt. Dazu gehören:
- Busbetriebe mit Konzession des Bundesamts für Verkehr (BAV): PostAuto, Privatbusse mit ÖV-Konzession, Stadtbusse wie Bernmobil, TPG, ZVB, AAGR etc.
- Eisenbahnunternehmen (SBB, BLS, RhB, SOB etc.)
- Tramunternehmen
- Seilbahnen und Skilifte
- Binnenschifffahrtsunternehmen
Das AZG gilt NICHT für private Busunternehmen ohne ÖV-Konzession (für diese gilt ARV 1) und NICHT für das Verwaltungspersonal (dafür gilt das ArG, Arbeitsgesetz).
4.2 Dienstzeiten (Arbeitszeiten)
Das AZG unterscheidet zwischen Dienstschicht, Lenkzeit und Bereitschaftszeit:
| Begriff | Regelung |
|---|---|
| Dienstschicht (Zeitfenster Dienstbeginn bis -schluss) | Durchschnittlich max. 12 Stunden; einmal pro Arbeitswoche bis 13 Stunden |
| Ununterbrochene Arbeitszeit | Darf 5 Stunden nicht überschreiten (einmal: bis 5:10 Stunden) |
| Durchschnittliche Wochenarbeitszeit | 50 Stunden pro Woche (Durchschnitt), höchstens 55 Stunden in einer Einzelwoche |
| Maximale Jahresarbeitszeit | Wird im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt |
| Nacht- und Sonntagsarbeit | Zulässig im Rahmen des Betriebs, mit entsprechenden Zuschlägen gemäss GAV |
4.3 Pausen (gemäss AZGV)
Die AZGV (SR 822.211) regelt die Pausen für das Betriebspersonal im öffentlichen Verkehr:
- Regelmässige Pause: Mindestens 1 Stunde bei einer Dienstschicht von über 6 Stunden
- Verkürzte Pause auf 45 Minuten: Möglich nach Anhörung der Arbeitnehmer oder deren Vertretung
- Verkürzte Pause auf 30 Minuten: Möglich mit Vereinbarung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung
- Kurzpause: Während der ununterbrochenen Arbeitszeit von max. 5 Stunden darf keine Pause von weniger als 10 Minuten als gültige Pause gezählt werden
4.4 Ruhezeiten und Ruhetage
Das AZG unterscheidet zwischen Ruhezeit (zwischen Diensten) und Ruhetag (freier Tag):
- Ruhezeit vor einem Ruhetag: Durchschnittlich mindestens 12 Stunden, im Einzelfall mindestens 9 Stunden
- Ruhetag: Durchschnittlich mindestens 36 Stunden, im Einzelfall mindestens 33 Stunden
- Ausgleichtage: Ca. 52 pro Jahr; mindestens 24 Stunden (können auf 22 Stunden verkürzt werden mit Vereinbarung)
- Jahresurlaub: Gemäss GAV (Gesamtarbeitsvertrag), mindestens 4 Wochen für Erwachsene
Rechtsgrundlage: SR 822.21 (AZG), SR 822.211 (AZGV); Aufsichtsbehörde: Bundesamt für Verkehr BAV
5. EU-Verordnung 561/2006 und AETR-Übereinkommen
5.1 EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 regelt die Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Strassenverkehr in der EU. Für die Schweiz ist diese Verordnung über das Landverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (in Kraft seit 2002) massgeblich.
Anwendungsbereich für die Schweiz:
- EU-registrierte Fahrzeuge, die auf Schweizer Gebiet fahren, müssen die VO 561/2006 einhalten
- Schweizer Fahrzeuge, die in EU-Staaten fahren, müssen ebenfalls VO 561/2006 einhalten
- Die VO 561/2006 und die ARV 1 sind weitgehend harmonisiert
Wichtigste Regelungen der VO 561/2006:
| Vorschrift | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Tägliche Lenkzeit | 9h (max. 2x 10h/Woche) | Art. 6 Abs. 1 |
| Wöchentliche Lenkzeit | 56 Stunden | Art. 6 Abs. 2 |
| Doppelwöchentliche Lenkzeit | 90 Stunden | Art. 6 Abs. 3 |
| Fahrtunterbrechung | 45 Min. nach 4,5h (teilbar: 15+30) | Art. 7 |
| Tägliche Ruhezeit (regulär) | 11 Stunden | Art. 8 Abs. 1 |
| Tägliche Ruhezeit (reduziert) | 9 Stunden (max. 3x/Woche) | Art. 8 Abs. 4 |
| Wöchentliche Ruhezeit (regulär) | 45 Stunden | Art. 8 Abs. 6 |
| Wöchentliche Ruhezeit (reduziert) | 24 Stunden | Art. 8 Abs. 6 |
| 12-Tage-Regel (Fernreisen) | Wöchentliche Ruhezeit nach max. 12 Tagen | Art. 8 Abs. 6a |
5.2 AETR-Übereinkommen
Das AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dem die Schweiz angeschlossen ist (SR 0.822.725.21, in Kraft seit 2003). Es regelt Lenk- und Ruhezeiten für internationale Fahrten ausserhalb des EU-Gebiets.
Wann gilt AETR statt EU-VO 561/2006?
- Bei grenzüberschreitenden Fahrten, die ausserhalb der EU und der in VO 561/2006 genannten Gebiete stattfinden
- Fahrten in Nicht-EU-AETR-Staaten: Ukraine, Russland, Türkei, Weissrussland, Kasachstan, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldau u.a.
- Schweizer Fahrzeuge auf Fahrten in diese Staaten
Die Regelungen des AETR entsprechen seit seiner letzten Revision weitgehend jenen der VO 561/2006. Die wichtigsten Werte sind identisch: tägliche Lenkzeit 9h, wöchentlich 56h, doppelwöchentlich 90h, Pause 45 Min. nach 4,5h, tägliche Ruhezeit 11h, wöchentliche Ruhezeit 45h.
5.3 Anwendung in der Schweiz: Zusammenspiel der Regelwerke
Das Landverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (BiLA) bestimmt, dass die VO (EG) 561/2006 für gewerbliche Güter- und Personentransporte gegenseitig anzuwenden ist. Für die Praxis bedeutet dies:
- Schweizer Busunternehmen auf EU-Routen: Gleichzeitig ARV 1 und VO 561/2006 massgeblich (harmonisierte Regelungen)
- EU-Busse in der Schweiz: VO 561/2006 gilt direkt kraft Landverkehrsabkommen
- Fahrten in AETR-Drittstaaten (nicht EU): AETR-Regeln massgeblich
- Inländische ÖV-Betriebe: AZG hat Vorrang vor ARV 1
6. Unterschiede: Stadt-/Regionalverkehr vs. Fernverkehr
Je nach Art des Busbetriebs gelten unterschiedliche Vorschriften:
| Aspekt | Stadtbus / Ortsverkehr (AZG) | Regio / Nationalbus (ARV 1) | Internationaler Bus (ARV 1 + AETR) |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | AZG (SR 822.21), AZGV | ARV 1 (SR 822.221) | ARV 1 + AETR / VO 561/2006 |
| Geltung für | SBB Bus, PostAuto, Stadtbusse mit BAV-Konzession | Private Reisebusse, nicht konzessioniert | Grenzüberschreitend, Fernreisen |
| Dienstschicht max. | 12h (einmal 13h) | Nicht expl. begrenzt (Lenkzeit-Grenzen) | Nicht expl. begrenzt (Lenkzeit-Grenzen) |
| Max. tägl. Lenkzeit | Nicht separat definiert (Dienstzeit-Grenze) | 9h (2x/Woche: 10h) | 9h (2x/Woche: 10h) |
| Wochenlenkzeit | Über GAV/AZGV geregelt | 56h | 56h |
| Pause nach | Nach 5h ununterbrochen | Nach 4,5h Lenkzeit | Nach 4,5h Lenkzeit |
| Pausendauer | Mind. 30–60 Min. (je nach Vereinbarung) | 45 Min. (teilbar: 15+30 Min.) | 45 Min. (teilbar: 15+30 Min.) |
| Tägl. Ruhezeit | Mind. 9–12h (vor Ruhetag) | Mind. 11h (red. 9h bis 3x/Woche) | Mind. 11h (red. 9h bis 3x/Woche) |
| Wöchentliche Ruhezeit | Mind. 36h (33h Minimum) | Mind. 45h (red. 24h) | Mind. 45h (red. 24h) |
| 12-Tage-Regelung | Nicht anwendbar | Ja (ab 1.5.2025 auch Binnenverkehr) | Ja (internationale Reisen) |
| Fahrtschreiberpflicht | Ja (wenn ARV 1-Fahrzeuge) | Ja | Ja (intelligenter Tachograph) |
| Aufsicht / Kontrolle | BAV (Bundesamt für Verkehr) | Kantonspolizei, Zoll (BAZG) | Kantonspolizei, Zoll, ASTRA |
| Kantonale Regeln? | Nein (Bundesrecht massgebend) | Nein (Bundesrecht massgebend) | Nein (Bundesrecht / AETR) |
Hinweis zu kantonalen Unterschieden: Schweizer Bundesrecht ist in Bezug auf Lenk- und Arbeitszeiten einheitlich. Es gibt keine kantonalen Abweichungen von ARV 1, ARV 2 oder AZG. Die Kantone sind zuständig für die Vollzugsbehörden (Kantonspolizei) und die Durchsetzung, nicht aber für die Regelung selbst.
7. Digitaler Fahrtschreiber (Tachograph)
Der digitale Fahrtschreiber (Tachograph) ist das zentrale Kontrollgerät zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten. Die Schweiz hat ihre Vorschriften synchron mit der EU eingeführt.
7.1 Gesetzliche Pflicht
- Fahrtschreiberpflicht gilt für alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (ARV 1-Bereich)
- Im AZG-Bereich (öffentlicher Verkehr): Fahrtschreiber nicht immer zwingend vorgeschrieben, aber betriebliche Zeiterfassung ist Pflicht
7.2 Tachograph-Generationen
| Generation | Einführung | Besonderheit |
|---|---|---|
| Analoger Fahrtschreiber | Vor 2004 | Papierscheibe (Tachoscheibe); ab 2025 im grenzüberschreitenden Verkehr nicht mehr zulässig |
| Digitaler Fahrtschreiber (Gen. 1) | Ab 2004 | Fahrtenschreiberkarte (Chipkarte); bis 2025 im Binnenverkehr zulässig |
| Intelligenter Fahrtschreiber Gen. 1 (IFS 1) | Ab 2019 | GPS, Satellitenortung, automatische Grenzerkennung |
| Intelligenter Fahrtschreiber Gen. 2 V1 (GEN2 V1) | Ab 2023 | Fernkommunikation (DSRC), Nahfeldleser; Pflicht für neue Fahrzeuge ab 21.8.2023 |
| Intelligenter Fahrtschreiber Gen. 2 V2 (GEN2 V2) | Ab 2025 | Erweitertes GEN2; Pflicht für grenzüberschreitenden Verkehr ab 19.8.2025 |
7.3 Fahrerkarte
Jeder Fahrer, der ARV-1-pflichtige Fahrzeuge führt, benötigt eine persönliche Fahrerkarte (Chipkarte):
- Ausgestellt von: ASTRA (Bundesamt für Strassen)
- Gültigkeitsdauer: 5 Jahre
- Speichert: Lenk- und Ruhezeiten der letzten 28 Tage
- Pflicht: Muss immer mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden
7.4 Fernauslesung (Remote Control)
Die neueste Generation der intelligenten Fahrtschreiber (GEN2) ermöglicht es den Behörden, Daten kontaktlos auszulesen, während das Fahrzeug fährt. Dabei kann über Roadside Units (DSRC-Technologie):
- Die Fahrerkarte fernausgelesen werden
- Verstösse frühzeitig erkannt werden
- Das Fahrzeug bei Verdacht für eine eingehende Kontrolle angehalten werden
8. Kontrolle und Sanktionen
8.1 Kontrollbehörden
Die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten von Busfahrern in der Schweiz erfolgt durch mehrere Behörden:
- Kantonspolizei: Strassenkontrollen, Überprüfung des Fahrtschreibers und der Fahrerkarte
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): Grenzübergangskontrolle für internationale Transporte
- ASTRA (Bundesamt für Strassen): Übergeordnete Aufsicht, Typenzulassung der Fahrtschreiber, Fahrerkarten
- BAV (Bundesamt für Verkehr): Aufsicht über konzessionierte öffentliche Verkehrsunternehmen (AZG-Bereich)
- SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft): Allgemeine Arbeitszeitüberwachung, Arbeitsinspektorate
8.2 Kontrollinhalte
Bei einer Kontrolle wird überprüft:
- Aktuelle Tachographdaten (letzte 28 Tage des Fahrers, letzte 365 Tage des Fahrzeugs)
- Handaufzeichnungen (wenn Fahrtschreiber defekt oder nicht vorgeschrieben)
- Gültigeit und Unversehrtheit der Fahrerkarte
- Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Lenk- und Ruhezeiten
- Ordnungsgemässer Einbau und Kalibrierung des Fahrtschreibers
8.3 Sanktionen (Bussen und Strafen)
Verstösse gegen ARV 1 und die ARV-Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bussen geahndet:
| Verstoss | Schwere | Sanktion |
|---|---|---|
| Kein vorgeschriebener Tachograph eingebaut | Schwer | Min. CHF 500 Kaution; Strafanzeige möglich |
| Tachograph nicht benutzt oder manipuliert | Schwer | Strafanzeige; Fahrzeugstilllegung möglich |
| Überschreitung tägl. Lenkzeit (bis 1h) | Mittel | Ordnungsbusse; hängt vom Kanton ab |
| Überschreitung tägl. Lenkzeit (über 1h) | Schwer | Strafanzeige; höhere Bussen |
| Unzureichende Ruhezeit (bis 1h) | Gering–mittel | Verwarnung oder Ordnungsbusse |
| Unzureichende Ruhezeit (über 1h) | Schwer | Strafanzeige; Konzessionsentzug möglich |
| Keine oder fehlende Fahrerkarte | Mittel | Ordnungsbusse; Fahrzeugimmobilisierung |
| Arbeitgeber ermöglicht Verstoss (systematisch) | Sehr schwer | Strafanzeige, Entzug Betriebsbewilligung |
Hinweis: Die genauen Bussenhöhen werden kantonal festgelegt und können variieren. Bei grenzüberschreitenden Fahrten kann auch das Recht des anderen Staates anwendbar sein. Die Mindest-Kaution beträgt CHF 500; bei weiteren Verstössen erhöht sich dieser Betrag.
8.4 Aufbewahrungspflicht
- Fahrer müssen Tachographdaten der letzten 28 Arbeitstage mitführen
- Unternehmen müssen Aufzeichnungen für mindestens 1 Jahr aufbewahren
- Bei manuellen Aufzeichnungen: Ebenfalls mindestens 1 Jahr
9. Quellen und rechtliche Grundlagen
Alle in diesem Bericht erwähnten Vorschriften basieren auf offiziellen schweizerischen und europäischen Rechtsquellen.
9.1 Schweizerisches Bundesrecht (fedlex.admin.ch)
- ARV 1 – Chauffeurverordnung (SR 822.221)
- ARV 2 (SR 822.222)
- AZG (SR 822.21)
- AZGV (SR 822.211)
- AETR-Übereinkommen (SR 0.822.725.21)
9.2 Europäisches Recht (EUR-Lex)
- VO (EG) Nr. 561/2006
- Erläuterungen zur VO 561/2006 (Europ. Kommission, Stand 2022)
9.3 Behördliche Quellen
- ASTRA – Digitaler Fahrtschreiber
- ASTRA – FAQ Digitaler Fahrtschreiber
- ASTRA – ARV 1 (Chauffeurverordnung)
- BAV – Das Arbeitszeitgesetz
- SECO – Gesamtarbeitsverträge im Transport
9.4 Branchenorganisationen und Gewerkschaften
- ASTAG – Änderung der ARV 1 ab 1.5.2025
- SEV – Gewerkschaft des Verkehrspersonals: AZG
- vpod/ssp – Arbeitszeitgesetz AZG und AZGV
- AZG-Info.ch
Hinweis: Dieser Bericht gibt den Rechtsstand per Mai 2026 wieder. Für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte stets die aktuellen Gesetzestexte auf fedlex.admin.ch oder wenden Sie sich an die zuständigen Behörden (ASTRA, BAV, SECO).
Rechtliche Grundlagen:
ARV 1 (SR 822.221) · ARV 2 (SR 822.222) · AZG (SR 822.21) · AZGV (SR 822.211) · AETR-Übereinkommen · VO (EG) Nr. 561/2006 · Landverkehrsabkommen CH-EU